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Verständnis und Analyse des OIML D-SW International Metrology Software Guide

2026-02-21 11:02:45 · · #1
[Zusammenfassung] Computertechnologie und Messsoftware finden breite Anwendung in der metrologischen Verifizierung/Kalibrierung, Datenverarbeitung und Messunsicherheitsanalyse. Messsoftware spielt eine entscheidende Rolle für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Messergebnissen. Dieser Artikel stellt die internationalen allgemeinen Anforderungen an Software für metrologische Instrumente vor, indem er die technische Norm OIML D-SW erläutert und interpretiert. Er legt zudem die technische Grundlage für die kommende nationale technische Spezifikation „Leitfaden zur Bewertung von Messgeräte-Software“. [Schlüsselwörter] OIML, Messgeräte-Software. Mit dem kontinuierlichen Fortschritt der Informationstechnologie nehmen Automatisierung und Intelligenz von Messgeräten stetig zu. Ihre Messsteuerung hat sich von einfachen Schaltungen zu komplexen eingebetteten Systemen und sogar industriellen Steuerungssystemen entwickelt. Software ist zu einer Kernkomponente von Messgeräten geworden. Da bestehende Normen wie OIML und NTEP lediglich die externen Eigenschaften von Messgeräten spezifizieren, hat das Technische Komitee SC2 der Internationalen Organisation für Metrologierecht (OIML) das technische Dokument D-SW „Allgemeine Anforderungen an softwaregesteuerte Messgeräte“ erarbeitet. Dieses Dokument definiert allgemeine Anforderungen an die Steuerungssoftware von Messgeräten und berücksichtigt dabei die Softwareanforderungen der kanadischen Normen für Metrologiesoftware sowie der europäischen Messgeräterichtlinie (MID). Anwendungsbereich: 1) Es dient als Leitfaden für die Konformitätsprüfung der Funktionen und der Leistungsfähigkeit der Steuerungssoftware für Messgeräte; 2) es bietet dem Technischen Komitee der OIML eine Grundlage für die Entwicklung internationaler Empfehlungen zu Spezifikationen für Metrologiesoftware; 3) diese Richtlinie gilt ausschließlich für softwaregesteuerte Messgeräte oder elektronische Geräte. OIML D-SW repräsentiert den aktuellen Stand der IT-Technologie und ist grundsätzlich auf alle softwaregesteuerten Messgeräte, elektronischen Geräte und Spezialkomponenten anwendbar. Es sollte in allen internationalen Empfehlungen der OIML berücksichtigt werden. Die internationale OIML-SW-Richtlinie für Metrologiesoftware umfasst im Wesentlichen: 1) Anforderungen an die in Messgeräten verwendete Software; 2) spezifische Regeln für die Typgenehmigung; 3) Prüfverfahren. Im Folgenden werden die spezifischen Anforderungen für diese drei Aspekte detailliert erläutert. 1. Anforderungen an die Software von Messgeräten. Die OIML D-SW unterteilt die Anforderungen an die Software von Messgeräten in zwei Kategorien: allgemeine Anforderungen, die für alle Messgeräte-Software gelten, und spezifische Softwareanforderungen, die nur für Messgeräte-Software in bestimmten Anwendungsbereichen gelten. 1.1 Allgemeine Softwareanforderungen umfassen im Wesentlichen folgende Aspekte: Softwareidentifizierung, Algorithmen- und Funktionskorrektheit, Softwareschutz und Hardware-Funktionsunterstützung. 1.1.1 Softwareidentifizierung bedeutet, dass alle messrelevanten Softwareprogramme (Software, die den Messvorschriften unterliegt) über eine Versionskennung verfügen müssen, die über Displays oder andere Geräteschnittstellen ausgelesen werden kann. Die Versionskennung muss mit den Angaben in der Zulassungsakte übereinstimmen. 1.1.2 Algorithmen und Funktionen, wie z. B. A/D-Wandlungsergebnisse und Preisberechnungsmethoden, müssen korrekt sein, den relevanten Normen entsprechen und korrekt angezeigt oder ausgegeben werden. 1.1.3 Anforderungen an den Softwareschutz bedeuten, dass rechtlich relevante Software in Messgeräten Fehlbedienungen oder böswillige Manipulationen verhindern muss. Wenn der Benutzer beispielsweise nicht gemäß der Bedienungsanleitung handelt, sollte eine Warnmeldung ausgegeben werden, ohne die Messergebnisse zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um böswillige Änderungen an der rechtlich relevanten Software des Messgeräts zu verhindern. Neben traditionellen Schutzmethoden wie Bleisiegeln können auch andere Verfahren wie die Passwortprüfung eingesetzt werden, um die Rechtmäßigkeit von Software-Updates zu überprüfen. Sind Benutzereingaben über die Schnittstelle zulässig, müssen diese Befehle in der zur Typgenehmigung eingereichten Softwaredokumentation aufgeführt werden. Alle Parametereinstellungen, die die messtechnische Leistung betreffen, müssen ebenfalls geschützt sein und können zur Überprüfung angezeigt oder ausgedruckt werden. Diese mechanischen Bleisiegel, elektronischen oder Software-Passwörter und andere Schutzmaßnahmen dienen dazu, unbefugte Änderungen an rechtlich relevanter Software oder Parametern zu verhindern oder zu verhindern, dass solche Änderungen Spuren hinterlassen (z. B. beschädigte Bleisiegel). 1.1.4 Unterstützung von Hardwarefunktionen Die Software des Messgeräts muss Hardware-Selbsttestfunktionen unterstützen, wie z. B. die Fehlererkennung für kritische Komponenten wie EEPROM und A/D-Wandler. Die eingereichte Dokumentation muss eine Liste aller von der Software erkennbaren Fehler sowie die verwendeten Erkennungsmethoden oder -algorithmen (z. B. CRC-Prüfsummen im EEPROM) enthalten. Die Software von Messgeräten muss zudem die Zuverlässigkeit der messtechnischen Leistung gewährleisten. Beispielsweise ist es bei der Software von Wägeinstrumenten erforderlich, regelmäßig den Nullpunkt und die SPAN-Drift des Sensors zu überprüfen und gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzyklus zu bestätigen, ob eine Neukalibrierung erforderlich ist. 1.2 Besondere Softwareanforderungen Die folgenden Anforderungen gelten möglicherweise nur für bestimmte spezielle messtechnische (System-)Software. Werden in messtechnischen Geräten bestimmte Technologien (wie PCs, Windows und andere offene Software- und Hardwareplattformen) verwendet, müssen diese besonderen Softwareanforderungen berücksichtigt werden. 1.2.1 Definition und Trennung rechtlich relevanter Komponenten und Definition der Schnittstellen zwischen Komponenten Rechtlich relevante Komponenten (einschließlich Software und Hardware) in einem messtechnischen Gerät (System) dürfen nicht durch andere Komponenten beeinträchtigt werden. Wenn beispielsweise die metrologische Software und Hardware (A/D-Wandler) eines industriellen, PC-basierten Wiegesystems über eine Schnittstelle (z. B. den STD-Bus) mit anderen Systemkomponenten kommuniziert, darf die messtechnische Leistung nicht durch andere Komponenten beeinträchtigt werden. 1.2.1.1 Trennung zwischen Geräten und Teilsystemen: Alle Teilsysteme oder elektronischen Geräte, die rechtlich relevante Funktionen in einem metrologischen System implementieren, müssen in den zur Typgenehmigung eingereichten Unterlagen definiert und beschrieben werden. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass ihre rechtlich relevanten Funktionen und Parameter nicht durch unberechtigte Schnittstellenbefehle verändert werden können. Beispielsweise sind in einer digitalen Lkw-Waage das digitale Instrument und die digitalen Sensoren Teilsysteme, die rechtlich relevante Funktionen implementieren. Diese sind voneinander getrennt und kommunizieren über spezifische Schnittstellen (z. B. RS-485 oder CAN-Bus). Die Kommunikationsbefehle müssen jedoch verschlüsselt sein, um zu gewährleisten, dass Dritte die Messfunktion nicht verändern oder Messdaten über diese Schnittstelle verfälschen können. 1.2.1.2 Trennung zwischen Softwarekomponenten: Alle Softwaremodule, die rechtlich relevante Funktionen ausführen oder rechtlich relevante Daten enthalten, müssen voneinander getrennt sein. Andernfalls wird die gesamte Software als rechtsrelevante Software eingestuft. Beispielsweise ersetzt in manchen Anwendungen ein Computer die Waage. Die Wägefunktion des Computers ist in einer dynamischen Linkbibliothek (DLL) zur Wägeverarbeitung implementiert. Diese DLL erfasst Wägeinformationen vom Sensor, führt verschiedene Datenkonvertierungen durch, wandelt die Daten in Gewichtsdaten um und zeigt sie anschließend auf dem Bildschirm an. Andere, nicht rechtsrelevante Software kann Gewichtsdaten durch Aufruf dieser DLL abrufen. Dadurch wird die Trennung zwischen rechtsrelevanter und nicht rechtsrelevanter Software in einem komplexen System gewährleistet. Kommunizieren rechtsrelevante Softwarekomponenten miteinander, muss eine Softwareschnittstelle definiert werden, über die die gesamte Kommunikation abgewickelt wird. Die Softwareschnittstelle umfasst Programmcode und zugehörige Datenfelder. Der Schnittstellencode bezieht sich auf die Schnittstellenaufruffunktion, die zugehörigen Datenfelder auf die über die Schnittstellenfunktion ausgetauschten Befehle und Daten. Beide müssen den relevanten Konventionen entsprechen und die Sicherheit gewährleisten. Die Kommunikation der rechtsrelevanten Softwarekomponenten und ihrer Schnittstellen muss im eingereichten Dokument definiert und beschrieben werden. Sind die Systemressourcen begrenzt, müssen die von rechtsbezogenen Softwarekomponenten benötigten Ressourcen priorisiert werden. In einem Multitasking-System muss rechtsbezogenen Softwarekomponenten eine höhere Priorität zugewiesen werden, um Verzögerungen oder Unterbrechungen durch andere Softwareaufgaben zu vermeiden. 1.2.2 Gemeinsame Anzeigegeräte: Anzeigen oder Ausdrucke, die von rechtsbezogener Software oder anderer Software zur Informationsausgabe verwendet werden, werden als Anzeigegeräte bezeichnet. Metrische Informationen, die von rechtsbezogener Software ausgegeben werden, und allgemeine Informationen, die von anderer Software ausgegeben werden, können ein gemeinsames Anzeigegerät (z. B. einen Monitor oder Drucker) verwenden. In diesem Fall müssen diese beiden Informationstypen unterschieden werden. Es ist rechtsbezogener Software strengstens untersagt, die von ihr ausgegebenen metrologischen Informationen zu kontrollieren oder zu verändern. 1.2.3 Datenspeicherung und -übertragung: Wenn Anwendungen erfordern, dass die Erfassung und Nutzung metrologischer Daten nicht gleichzeitig oder am selben Ort erfolgen, müssen die metrologischen Daten in einer sicheren Umgebung gespeichert oder übertragen werden, in der sie rechtmäßig verwendet werden. Der Speicher- oder Übertragungsprozess muss den metrologischen Vorschriften entsprechen. Gleichzeitig müssen Softwaremaßnahmen zur Sicherstellung der Datensynchronisation und -integrität eingesetzt und die Datenerfassungszeit überprüft werden. Nicht konforme Messdaten sind zu ignorieren oder als ungültig zu kennzeichnen. Bei Anwendungen mit hohen Sicherheitsanforderungen sind Verschlüsselungs- und Entschlüsselungsverfahren sowohl für die Datenspeicherung als auch für die Datenübertragung erforderlich. Alle Instrumente, Geräte und Teilsysteme, die gesetzlichen messtechnischen Anforderungen unterliegen, müssen ein Schlüsselsystem verwenden. Der Schlüssel darf nur bei geöffnetem Siegel eingegeben oder geändert werden. 1.2.3.1 Automatische Speicherung: Vor der Erstellung gesetzlich vorgeschriebener messtechnischer Ergebnisse müssen die Messdaten automatisch gespeichert werden. Um eine potenziell langfristige Datenspeicherung zu ermöglichen, muss das System ausreichend Speicherplatz bereitstellen. Bei Erschöpfung des Speicherplatzes ist das Löschen von Daten nur zulässig, wenn beide folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1) Die Daten werden gemäß ihrer Datenstruktur in der Reihenfolge des Eingangs (FIFO) gelöscht; 2) Vor der Ausführung der Datenlöschung ist eine manuelle Bestätigung erforderlich. Diese Regeln erfordern, dass die aktuellsten Daten stets erhalten bleiben. Die manuelle Bestätigung ist notwendig, um die Zuverlässigkeit des Löschvorgangs zu gewährleisten. 1.2.3.2 Anforderungen an die Übertragungsverzögerung: Messvorgänge dürfen nicht durch Übertragungsverzögerungen beeinträchtigt werden. Bei Verbindungsverlust dürfen die Messdaten nicht verloren gehen (sie müssen lokal zwischengespeichert werden). 1.2.4 Kompatibilität und Portabilität von Betriebssystem und Hardware: Hersteller müssen prüfen, ob die Hardware- und Softwareumgebung geeignet ist und die für die korrekte Ausführung der Messfunktion erforderlichen Mindestressourcen und die angemessene Konfiguration (CPU, RAM, Festplatte, Kommunikationsmethode, Betriebssystem usw.) angeben. Können die für die Ausführung der Messfunktion erforderlichen Mindestressourcen und die angemessene Konfiguration nicht bereitgestellt werden, muss die Ausführung der entsprechenden Software technisch verhindert werden. Ist für die korrekte Ausführung der Messfunktion eine feste Umgebung erforderlich, müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität der Umgebung getroffen werden. Insbesondere bei der Verwendung eines Allzweckrechners zur Implementierung der Messfunktion sind Änderungen an Hardware, Betriebssystem, Systemkonfiguration und sogar das Öffnen des Gehäuses untersagt. 1.2.5 Anforderungen an die Übereinstimmung zwischen Online-Produkten und Prototypen: Hersteller müssen Messgeräte und zugehörige Software gemäß den Anforderungen des genehmigten Prototyps und der eingereichten Konstruktionsunterlagen herstellen. Für verschiedene Anwendungen gelten unterschiedliche Konsistenzanforderungen: a) Die in den eingereichten Konstruktionsunterlagen spezifizierten Funktionen der rechtlich relevanten Software müssen mit denen im Produkt übereinstimmen (Ausführungscodes können abweichen). b) Der Quellcode einiger rechtlich relevanter Software im Produkt stimmt mit den eingereichten Unterlagen überein, während andere Anforderungen gemäß a) erfüllen. c) Der Quellcode der gesamten rechtlich relevanten Software im Produkt stimmt mit den eingereichten Unterlagen überein. d) Der Ausführungscode der gesamten rechtlich relevanten Software im Produkt stimmt mit den eingereichten Unterlagen überein. 1.2.6 Softwarewartung und Sekundärkonfiguration Nur typgenehmigte Versionen rechtlich relevanter Software sind zulässig. Abhängig vom Messgerät und den relevanten internationalen Empfehlungen der OIML gelten für dessen Software unterschiedliche Anforderungen. 1.2.6.1 Bestätigung der Rechtmäßigkeit nach Versionsaktualisierungen Die Software von Messgeräten kann lokal (z. B. über serielles Flash-Laufwerk, Diskettenlaufwerk oder CD-ROM) oder remote über das Netzwerk aktualisiert werden. Nach der Aktualisierung der rechtlich relevanten Software darf das Messgerät nicht sofort für rechtskonforme messtechnische Zwecke verwendet werden. Vor der Inbetriebnahme der aktualisierten Messgeräte müssen die zuständigen Aufsichtspersonen für die gesetzliche Messtechnik die Rechtmäßigkeit des Versions-Upgrades vor Ort überprüfen. 1.2.6.2 Nachverfolgung von Versions-Upgrades Gemäß einschlägigen internationalen Empfehlungen müssen Software-Versions-Upgrades in Messgeräten nachverfolgt werden. Alle Versions-Upgrades müssen protokolliert werden. Die Schritte der Nachverfolgung von Software-Versions-Upgrades sind: Laden, Integritätsprüfung, Prüfung der Originalversion, Installation, Anmeldung und Aktivierung. Die Nachverfolgung von Upgrades muss automatisiert erfolgen, und die Anforderungen an die Software-Schutzumgebung während des Upgrade-Prozesses müssen dem in der Typgenehmigung geforderten Schutzniveau entsprechen. Rechtlich relevante Software, die nicht aktualisiert werden kann, muss im Messgerät verbleiben, um Software-Versions-Upgrades nachzuverfolgen und die Funktionalität der aktualisierten Software zu testen. Gleichzeitig müssen technische Mittel eingesetzt werden, um die Zuverlässigkeit der aktualisierten Software sicherzustellen, z. B. durch Überprüfung, ob das Softwarelizenzzertifikat oder der Software-Fingerabdruck (eine im Code verborgene Zeile) mit der Typgenehmigung übereinstimmt. Schlägt die Überprüfung fehl, verweigert das Gerät das Laden der neuen Softwareversion und verwendet weiterhin die vorherige Version. Darüber hinaus muss die Integrität der aktualisierten Software mittels Prüfsummen oder HARSH-Codes überprüft werden. Schlägt die Integritätsprüfung fehl, verweigert das Gerät das Laden der neuen Softwareversion. Zur Gewährleistung der Verwaltung und Überwachung rechtlich relevanter Software müssen die folgenden Software-Audit-Informationen im Messgerät mithilfe bestimmter technischer Mittel erfasst werden: Protokolle erfolgreicher/fehlgeschlagener Aktualisierungen; Versions- und Identifikationsnummer der installierten Software; Zeitprotokolle wichtiger Ereignisse; und die Identifikationsnummer heruntergeladener Software-Patches. Jeder Software-Aktualisierungsvorgang wird in den Software-Audit-Informationen protokolliert. In einigen Ländern ist gemäß den Gesetzen die Zustimmung des Benutzers vor der Durchführung von Software-Aktualisierungen erforderlich. Sind die nicht rechtlich relevante und die rechtlich relevante Software im Messgerät voneinander unabhängig, darf die rechtlich relevante Software nur nach Entsiegelung aktualisiert werden und erlaubt die Typgenehmigung unkontrollierte Aktualisierungen der nicht rechtlich relevanten Software, so müssen Aktualisierungen der nicht rechtlich relevanten Software im Messgerät den oben genannten Spezifikationen nicht entsprechen. 2. Typgenehmigung von Messgeräte-Software 2.1 Dokumentationsanforderungen für die Typgenehmigung von Software Messgerätehersteller müssen die Programmfunktionen, zugehörigen Datenstrukturen und Schnittstellen deklarieren und aufzeichnen und diese der Metrologiebehörde zur Typgenehmigung der Messgeräte-Software zur Verfügung stellen. Die Standarddokumentation für die Typgenehmigung von Software (gilt für alle Messgeräte) umfasst im Allgemeinen: ● Beschreibung der rechtlich relevanten Software – Softwaremodule, Funktionen und Auswirkungen auf die Messtechnik – Beschreibung der Softwareschnittstelle – Software-Identifikationsnummer – Geschützte Parameter und Schutzmethoden ● Minimale Systemkonfiguration ● Verschlüsselungsmethoden des Betriebssystems ● Genauigkeit der Algorithmen (Filterung des A/D-Wandlungsausgangs, Preisberechnung, Normalisierung usw.) ● Benutzeroberfläche, Menüs und Dialoge ● Software-Identifikationsnummer und Methode zum Auslesen der Identifikationsnummer vom Messgerät ● Befehlssatz der Schnittstelle ● Definition der gespeicherten oder übertragenen Datenströme ● Falls die Software eine Fehlererkennungsfunktion enthält, Auflistung der Fehlertypen und Erkennungsmethoden ● Allgemeine Einführung in die Systemhardware, z. B. Blockdiagramm, Rechnermodell, Netzwerktyp usw. ● Bedienungsanleitung. Darüber hinaus müssen dem Typgenehmigungsantrag erläuternde Dokumente beigefügt werden, die belegen, dass die Messsoftware den einschlägigen Bestimmungen der geltenden messtechnischen Vorschriften entspricht. 2.2 Validierungsprozess bei der Software-Typgenehmigung Obwohl einige Dokumente des OIML den Testprozess für die Typgenehmigung beschreiben, basieren diese auf bekannten Testeinstellungen und -bedingungen und verwenden relativ genaue Messgeräte. Bei Software sind „Testen“ und „Validieren“ jedoch zwei völlig unterschiedliche Konzepte. Die Genauigkeit und Korrektheit von Software lässt sich nicht mit allgemeinen messtechnischen Testmethoden messen, sondern erfordert softwaretechnische Test- und Verifizierungsmethoden. Unterschiedliche messtechnische Softwareanforderungen erfordern unterschiedliche Verifizierungsmethoden. Das OIML D-SW listet einige Softwareverifizierungsmethoden auf und bietet passende Methoden für spezifische messtechnische Softwareanforderungen. 2.3 Gängige Softwareverifizierungsmethoden Zu den gängigen Softwareverifizierungsmethoden in der Softwareentwicklung gehören: die Überprüfung von Designdokumenten, die Überprüfung von Softwarefunktionen, Code-Walkthroughs (Software-Code-Reviews) und Softwaremodultests. Diese Methoden werden in Fachbüchern der Softwareentwicklung ausführlich erläutert und werden hier nicht wiederholt. Zusätzlich zu den oben genannten Methoden schlägt das OIML D-SW auch Methoden für die rechtskonforme messtechnische Funktionsverifizierung und die messtechnische Datenflussanalyse vor. Die Prüfung der messtechnischen Funktionen dient hauptsächlich der Überprüfung der Korrektheit der Berechnungsprozesse und Algorithmen von den ursprünglichen Messdaten bis zum endgültigen messtechnischen Ergebnis. Am Beispiel elektronischer Preisrechnerwaagen umfassen die Algorithmen unter anderem lineare Kompensation, Kriechkompensation, Temperaturkompensation, Gewichtsumrechnung, Nullpunktverfolgung und Preisrundung. Die konkrete Prüfmethode beinhaltet die detaillierte Prüfung der messtechnischen Funktionen des Produkts anhand der Bedienungsanleitung und der relevanten messtechnischen Vorschriften des Geräteherstellers, um die Konformität der Softwareverarbeitung mit den Vorschriften zu bestätigen. Die Analyse des messtechnischen Datenflusses umfasst die Erstellung eines gesetzeskonformen messtechnischen Datenflussdiagramms, um zu prüfen, ob alle Verarbeitungsschritte kontrolliert werden. Am Beispiel einer elektronischen Preisrechnerwaage muss jedes beteiligte Softwaremodul – vom Ausgangssignal des Wägesensors über die A/D-Wandlung, das Filtermodul, das Datenkompensationsmodul und das Gewichtsumrechnungsmodul bis hin zur Preisberechnung, Anzeige und zum Druckmodul – auf die Einhaltung der messtechnischen Vorschriften geprüft und bestätigt werden. Das spezifische Verifizierungsverfahren umfasst die Analyse des Datenflusses, der Softwaremodulstruktur und der Implementierung anhand der vom Gerätehersteller bereitgestellten Softwaredokumentation und des Quellcodes. Mithilfe von Softwarekenntnissen wird ermittelt, ob die messtechnischen Anforderungen erfüllt sind. 2.4 Verifizierungsverfahren Das Verifizierungsverfahren beinhaltet verschiedene Analysen und Tests. Es berücksichtigt im Wesentlichen drei Aspekte: 1) Gängige Softwareverifizierungsmethoden; 2) Bewertungskriterien für die Testergebnisse; 3) Schlussfolgerungen für den Prüfbericht. Die Anforderungen an das Verifizierungsverfahren für Software messtechnischer Geräte unterschiedlicher Wichtigkeitsstufen sind im Anhang der OIML D-SW festgelegt. 2.5 Die OIML D-SW verpflichtet den Hersteller zur Bereitstellung eines vollständigen Satzes messtechnischer Geräte für Funktionstests. Kann aufgrund der Gerätegröße oder anderer Gründe kein vollständiger Satz bereitgestellt werden, kann ein einzelnes messtechnisches Modul zur Prüfung eingereicht werden. 3. Verifizierung Unterliegen messtechnische Geräte einschlägigen behördlichen Vorschriften, müssen die zuständigen Behörden die Rechtmäßigkeit der Softwarekennzeichnungen und -änderungen am Einsatzort regelmäßig überprüfen, um die Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Prototyp zu bestätigen. 4. Bewertung der Wichtigkeit: Die OIML D-SW schreibt vor, dass die Wichtigkeit von Softwarekontrollen für alle metrologischen Geräte anhand spezifischer Umstände bewertet wird: 1) Schwere betrügerischer Aktivitäten: negative soziale Folgen, Wert der gemessenen Güter usw.; 2) Schwierigkeit der Implementierung von Softwarekontrollen für den Hersteller; 3) Zuverlässigkeitsanforderungen: Umgebungsbedingungen, Auswirkungen von Fehlern; 4) Möglichkeit der Wiederholungsmessung: Metrologische Aktivitäten sind in vielen Situationen nicht wiederholbar (z. B. Zapfsäulen, Taxikilometerzähler). Je mehr Bedingungen ein metrologisches Gerät erfüllt, desto wichtiger ist die Implementierung gesetzlicher metrologischer Kontrollen für seine Software. Im Jahr 2005 beauftragte das Staatliche Amt für Technische Aufsicht Chinas das Metrologieinstitut der Provinz Jiangsu mit der Erstellung der „Richtlinien für die Softwarebewertung von Messgeräten“ auf Grundlage der OIML D-SW und der WELMEC-Arbeitsgruppe 7. Diese Richtlinien würden die Softwarebewertung inländischer Messgeräte schrittweise nach ihrer Wichtigkeit einführen. Bei bestimmten Messgeräten, die für das Gemeinwohl und die Lebensgrundlage der Bevölkerung relevant sind, wie z. B. steuerbegünstigte Zapfsäulen und Preiswaagen, wird die Softwaresteuerung verstärkt, um Betrug und Manipulation durch Hightech-Verfahren zu verhindern. Der Autor wurde vom Metrologieinstitut der Provinz Jiangsu eingeladen, an der Erstellung dieser Richtlinien mitzuwirken. Ich persönlich bin der Ansicht, dass Entwickler von Wägeinstrumenten die relevanten internationalen und nationalen Normen in diesem Bereich proaktiv berücksichtigen und technische Vorkehrungen treffen sollten, um die Normenkonformität ihrer Produkte sicherzustellen. Im Folgenden präsentiere ich lediglich eine Analyse des OIML D-SW auf Grundlage meines begrenzten Verständnisses. Ein Großteil des Inhalts ist eine Paraphrase des Originaltextes, basierend auf meiner persönlichen Interpretation; etwaige Ungenauigkeiten können von Fachkollegen korrigiert werden. Referenzen: [1] Dokument OIML D-SW Working Draft 1WD, „Allgemeine Anforderungen an softwaregesteuerte Messgeräte“. 27.01.2006, OIML TC5/SC2/N7
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