Der Energieausweis ist beantragt und kann bei der 1. Besichtigung vorgelegt werden. Hinweis zur EnEV 2014 Zum Zeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung dieser Anzeige lag [uns] für die Immobilie kein Energieausweis vor, dessen Kennwerte nach § 16a der Energieeinsparverordnung ab dem 01.05.2014 in der Anzeige anzugeben wären. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Vermieters / Verpächters bzw. Verkäufers der Immobilie, einen gültigen Energieausweis erstellen zu lassen und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 EnEV 2014 vorzulegen. Der Eigentümer wurde durch uns darauf hingewiesen. Der Energieausweis wird spätestens bei der 1. Besichtigung vorgelegt. HINWEIS ZUM GEDLWÄSCHEGESETZ Sehr geehrte Kunden, nach §2 Abs.1 Nr.10 des GwG (Geldwäschegsetz) sind wir seit Februar 2014 dazu verpflichtet, von unseren Kunden, mit denen wir eine Besichtigung durchführen, die Personalien bzw. bei juristischen Personen einen Handelsregisterauszug (Kopie) anzufordern und eine Kopie davon zu unseren Akten abzulegen. Von daher wäre es sehr freundlich, wenn Sie uns zum Besichtigungstermin eine Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) zur Verfügung stellen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.