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Haus zum Verkauf, 89415 Lauingen (Donau), Lauingen | Mapio.net
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Haus zum Verkauf 499.000 2314 m²
89415 Lauingen (Donau), Lauingen


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Die Maklerprovision für den Käufer beträgt 4,0% vom Kaufpreis + 19 % Mwst. (0,76 %) = 4,76 %, mindestens jedoch 4.950,- € + 19 % Mwst. (940,50 €) = 5.890,50 €.

Geschosse: 2

www.die-denkmalschutz-immobilie.de

Gasthaus, syn. Wirtshaus, syn. Gaststätte, syn. Gasthof, syn. Gastwirtschaft, syn. Restaurant, syn. Lokal.

Ehem. Gasthaus und Anbau :

•Denkmalschutz
•erhöhte steuerliche Abschreibung (Absprache mit dem BLfD nötig)
•Zuschüsse und Förderungen möglich (Absprache mit dem BLfD nötig)
•Sehr stark Sanierungsbedürftig
•Lt. FNP ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen
•Beachte „Besonderheiten“: Abrißgenehmigung liegt vor !


Wohnhaus – ehem „Schützenhaus:

•KEIN Baudenkmal
•Beachte „Baurechtliche Hinweise“: Abriß möglich
•Baujahr 1987
•Wohnung im OG ist derzeit noch vermietet
•Grenzbebauung Südseite
•Deckenhöhen 2,25 – 2,80 m
•Balkon (Nord-Seite) ca. 10 m²
•Biberschwanzdoppeldeckung
•Massivbauweise
•EG Fliesenböden
•OG Laminat teilweise Parkett
•Öl-Zentralheizung + Kachelöfen
•Holztüren
•Lt. FNP ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen
•Beachte „Besonderheiten“: Mögliche Umbaupläne – Variante 1 und 2

Haunsheim ist eine Gemeinde im schwäbischen Landkreis Dillingen an der Donau.

Kindergärten –– Schulen – Einkauf: Alle Erledigungen des täglichen Bedarfs können in Haunsheim bzw. dem nahe gelegenen Lauingen oder Gundelfingen getätigt werden.

Die Entfernung zu den nächstgrößeren Städten beträgt nach Lauingen ca. 8 km, nach Gundelfingen ca. 11 km, und nach Dillingen ca. 14 km

1.Ehem. Gasthaus – Schulstr. 2 – „Abrissgenehmigung liegt vor !“
Denkmalrechtlich verhält es sich bei dem ehem. Gasthaus wie folgt:
Solange der genehmigte Abbruch nicht vollzogen wurde, bleibt das Gebäude als Baudenkmal in der Denkmalschutzliste. Es besitzt weiterhin seine Denkmaleigenschaft. Diese erlischt erst, wenn der Abbruch vollzogen wurde oder – so wurde ja auch in der Stellungnahme argumentiert – wenn bei einer Instandsetzung/Umbau der Großteil der historischen Substanz notwendigerweise wegen der enormen Schädigung ausgetauscht werden muss. Auch dann verliert das Gebäude seine Denkmaleigenschaft, weil es nicht mehr genügend historische Substanz besitzt, um Zeugnis über die Vergangenheit ablegen zu können.

Für das Nebengebäude von 1729 und 1860 gilt:
Hier hat die Berechnung der Kosten einer Instandsetzung dazu geführt, dass die Erhaltung als unwirtschaftlich eingestuft wurde und weil die beiden Gebäude alleine nicht genügend Aussagekraft für die ehemalige große Anlage haben, wurde dem Abbruch zugestimmt. Wenn ein Kaufinteressent die Erhaltung hier für diese beiden Teile dennoch anstrebt, könnte die Erhaltung dieser Teile des Baudenkmals mit dementsprechendem Kostenaufwand gelingen und wäre damit auch steuerlich relevant.

Zusammenfassung:
Solange kein Abriss der Gebäude erfolgt, bleiben diese Gebäude in der Denkmalliste eingetragen und sind somit „förderfähig“ und steuerlich „Denkmal-Afa-Abschreibungsfähig“ – jedoch NUR teilweise (siehe oben) !

Ein „Abbruch-Bescheid“ für das ehem. Gasthaus mit den Nebengebäuden vom zust. LRA Dillingen a. d. Donau vom 25.11.2019 liegt vor – siehe Anhang zum Exposè.

Grundlagen für den Abriss-Bescheid
„Zusammenstellung“ auf Anfrage über unser Büro erhältlich.

2.Wohnhaus – ehem. Schützenhaus – Schulstr. 2a
-KEIN Baudenkmal
-Abriss möglich – „Baurechtliche Hinweise“ beachten
-Mögliche Umbaupläne wurden bereits erstellt – siehe Pläne auf den Folgeseiten – Varianten 1 und 2

3.Jeder moderne Wohnkomfort kann auch in denkmalgeschützten Objekten eingebaut werden. Der heutige Stand der technischen Gebäudeausrüstung kann in einem Denkmal regelmäßig erreicht werden.

Die baulichen Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Die im Exposé genannten Maßnahmen sind lediglich Vorschläge / Ideen. Genehmigungen liegen hierzu noch nicht vor. Die notwendigen baurechtlichen Voraussetzungen müssen dazu erst noch geschaffen werden. Die erforderlichen Anträge sind zu stellen und die Genehmigungen sind einzuholen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach dem BauGB u.a. Vorschriften. Die Fa. Denkmalschutz Immobilien übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Die in diesem Exposé angegebenen Maße sind jeweils „ca.-Maßangaben“ ohne einen „Maßstab“. Dies gilt für alle genannten Maßangaben im Exposé, Plänen, Grundrissen, Lagepläne, Katasterauszügen, usw.

Auf Wunsch erstellen wir ihnen ein Nutzungskonzept und beantragen für Sie die zur Sanierung erforderlichen Fördermittel und Zuschüsse. Nach dem Kauf können wir Ihnen bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen, nach den Richtlinien des Denkmalschutzes behilflich sein. Ausführliche Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserer Homepage.

Über den Umfang der Sanierung entscheidet der Eigentümer und die Notwendigkeit des Gebäudezustandes, sowie die geplante Nutzung nach Abstimmung mit dem BLfD und den zuständigen Behörden. Dies jedoch nur im Rahmen der finanziellen und persönlichen Möglichkeiten des Eigentümers.

Bei der Durchführung steht das BLfD beratend und unterstützend zur Seite. Das BLfD hat auch die Möglichkeit, den Eigentümer bei finanziellen Problemen mit Fördermitteln zu unterstützen. Eine finanzielle Unterstützung ist sowohl bei der Voruntersuchung und der Sanierung, als auch später bei dringend notwendigen Erhaltungsmaßnahmen und Reparaturen möglich.

Zu diesem Zweck stehen auch weitere Fördermittelgeber, wie z.B. die Gemeinde, der Landkreis, der Bezirk, die zuständige Regierung, Bayer. Landesstiftung, u.a. zur Verfügung.

Eigenleistungen sind hier jederzeit möglich und werden auch vom BLfD anerkannt. Diese sind nach Rücksprache mit dem BLfD abzustimmen und sachgerecht auszuführen. Für den sogenannten Verwendungsnachweis werden vom BLfD
13,- €/Std. (Brutto) für Eigenleistungen und 15,50 €/Std. (Brutto) für Eigenleistungen von Facharbeitern, anerkannt. Stunden- und Tätigkeitsnachweise sind zu führen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel und Zuschüsse. Die angegebenen Beträge oder Bescheide sind immer mit dem zuständigen Fördermittel- und Zuschussgebern abzustimmen. Käufer und Verkäufer sind jeweils selbst für die Beantragung, Auszahlung oder Übertragung (von z.B. bereits ausgezahlten Mittel) und der dazu gehörigen Bescheide verantwortlich. Übertragungen von bereits ausgereichten Mitteln sind oftmals nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei der Beantragung und Ausreichung der Fördermittel und Zuschüsse erfolgen in der Regel immer Einzelfallprüfungen durch die Fördermittel- und Zuschussgeber, bezogen auf die neuen Eigentümer, das Objekt und auf das Nutzungs- und Sanierungskonzept. Wichtige Faktoren sind dabei die Denkmalwerte, denkmalpflegerischer Mehraufwand, Zumutbarkeit und Haushaltslage. Ebenso sind die notwendigen Fördermittel- und Zuschussvoraussetzungen einzuholen und zu beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass die Angaben zu möglichen Fördermitteln und Zuschüssen ausschließlich vom Verkäufer oder Dritten stammen und nicht in der Verantwortung des Maklers liegen. Die Angaben wurden nicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Der Makler übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Als eine der letzten Steueroasen bleibt die steuerliche Abschreibung für Baudenkmäler.
Für vermietete Objekte gemäß §§ 7 i, h EStG und für Ihr eigengenutztes Gebäude gemäß § 10 f EStG. Die Immobilie eignet sich auch als Kapitalanlage mit Sicherheit, Schutz vor Inflation und großem Wertzuwachs. Fragen Sie Ihren Steuerberater!

Nach dem Kauf muss eine sog. „Voruntersuchung“ durchgeführt werden. Diese Untersuchung wird in der Regel immer „nach“ dem Verkauf eines Objektes durchgeführt, da dem BLfD (Bay. Landesamt für Denkmalpflege) nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um alle Objekte ohne Anlass untersuchen zu lassen. Hier sind beteiligt: Aufmaß (Pläne) – Statiker (Schadenskartierung/Tragwerkprüfung) – Bauforschung – Architekt (Nutzungskonzept). Diese wird bezuschusst (Beachte dazu: „Zuschüsse / Fördermittel).

Im Rahmen dieser Voruntersuchung wird mit den neuen Eigentümern zusammen ein Nutzungskonzept für das Objekt erstellt. Zusammen mit der gewünschten Nutzung werden auch die Kosten zur Sanierung ermittelt. Dieses Konzept berücksichtigt die Ergebnisse der Untersuchung, der Kosten und das gewünschte Nutzungskonzept – diese werden nun auf einander abgestimmt. Den finanziellen Rahmen zur Umsetzung geben Sie als Eigentümer vor.

Dadurch wird erreicht, dass „vor“ Sanierungsbeginn ein Konzept vorliegt, das die Bedürfnisse der Bauherren, des Objektes und die dazu notwendigen finanziellen Mittel berücksichtigt.
So entsteht Planungs-, Durchführungs-, und Finanzierungssicherheit.

Diese Voruntersuchung ist auch notwendige Grundlage für die zu beantragenden Fördermittel.

?Kauf – Verkauf
?Voruntersuchung
?Sanierung
?Projektentwicklung / Nutzungskonzepte
?Fördermittel / Zuschüsse
?Bauträgermodelle
?Finanzierung

Lauingen
89415 Lauingen (Donau)


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